Allgemeine Geschäftsbedingungen
der B & B Sachsenelektronik GmbH
und
der B & B Leiterplattenservice GmbH
1. Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten grundsätzlich für alle Lieferungen, Leistungen und Angebote der B & B Sachsenelektronik GmbH und der B & B Leiterplattenservice GmbH (Lieferer). Abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nicht anerkannt und auch ohne ausdrücklichen schriftlichen Widerspruch des Lieferers nicht Vertragsinhalt.
2. Vertragsschluss
Angebote des Lieferanten sind unverbindlich. Hat der Lieferant bei Abgabe eines schriftlichen und verbindlichen Angebots eine Annahmefrist gesetzt, so gilt der Vertrag geschlossen, wenn der Besteller vor Fristablauf eine schriftliche Annahmeerklärung abgesandt hat, sofern diese spätestens innerhalb von 3 Kalendertagen nach Fristablauf zugeht. Eine Annahmeerklärung kann auch per E-Mail übersandt werden. Mit der Auftragsbestätigung gestattet der Besteller dem Lieferanten, die zu liefernde Ware mit dessen Zeichen zu versehen. Die zu einem Angebot gehörigen Unterlagen nebst Abbildungen, Zeichnungen, Maßangaben sowie sonstigen Leistungs- und Eigenschaftsbeschreibungen betreffend der Vertragsprodukte und Leistungen sind nur annähernd verbindlich. Bestimmte Eigenschaften der zu liefernden Ware gelten nur dann als garantiert, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. Eine Bezugnahme auf Normen oder vereinbarte Spezifikationen allein beinhaltet lediglich eine nähere Waren- bzw. Leistungsbeschreibung und keine Zusicherung von Eigenschaften.
3. Lieferung, Verpackung, Preise
Die Preise ergeben sich vorbehaltlich anderweitiger ausdrücklicher Vereinbarung aus den für den einzelnen Besteller jeweils maßgebenden Preisliste des Lieferanten. Mangels besonderer Vereinbarung erfolgt die Verpackung nach Wahl des Lieferanten gegen Berechnung. Der Besteller übernimmt die Entsorgung der Verpackung. Der Lieferant ist berechtigt, Verpackungsmaterial frachtfrei an den Versandtort zurückzufordern. Dies gilt insbesondere für Container und Paletten. Der Versand erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Bestellers. Eine Transportversicherung wird vom Lieferanten nicht geschuldet.
4. Lieferzeit, Verzug und Rücktritt
Angegebene Liefertermine sind unverbindlich und daher nur dann bindend, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird. Teillieferungen sind zulässig. Die Lieferfrist beginnt mit Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Zeichnungen, Genehmigungen und sonstigen Formalitäten sowie vor Leistung einer vereinbarten Vorauszahlung. Im Falle eines vom Lieferanten zu vertretenden Lieferverzugs darf der Besteller, sofern er glaubhaft macht, dass ihm hieraus ein Schaden entstanden ist, für jede vollendete Woche des Verzugs unter Ausschluss weiterer Ansprüche eine pauschalisierte Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5 %, maximal jedoch 5 % vom Wert des Teils der Lieferung verlangen, der infolge des Verzugs nicht wie beabsichtigt genutzt werden konnte. Soweit der Höchstbetrag des Schadensersatzes nach vorstehendem Absatz erreicht ist, darf der Besteller unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle und im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften nach Setzung einer angemessenen Nachfrist zur Leistung die Aufhebung des Vertrages bezüglich des verspäteten Teils verlangen, wenn der Lieferant nicht vorher bereits erfüllt hat. Befindet sich der Besteller mit einer wesentlichen Verpflichtung aus dem Vertragsverhältnis in Verzug, ist der Lieferant berechtigt, die Lieferfrist um den Zeitraum des Verzuges zu verlängern.
5. Abnahme
Lieferungen sind vom Besteller entgegenzunehmen. Dies gilt nicht, wenn die Waren wesentliche Mängel aufweisen. Der Besteller trägt die durch eine verspätete Abnahme entstandenen Kosten für Lagerung, Versicherung, Schutzmaßnahmen etc. Ohne besonderen Nachweis hat er pro Woche der Verspätung mindestens 0,5 %, maximal jedoch 5 % des betroffenen Auftragswerts zu bezahlen. Der Lieferant darf dem Besteller schriftlich eine angemessene Nachfrist zur Abnahme setzen, falls dieser zur Lieferfrist die Ware nicht abnimmt. Der Lieferant kann weiter den Kaufpreis fordern. Nach ergebnislosem Fristablauf kann der Lieferant den Vertrag durch schriftliche Erklärung ganz oder teilweise aufheben und Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen.
6. Zahlung
Mangels abweichender Vereinbarungen sind sämtliche Zahlungen mit 2 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen ohne Abzüge zu erbringen. Alle Zahlungen erfolgen in Euro, kostenfrei eingehend beim Lieferanten. Wechsel oder Schecks werden nur erfüllungshalber angenommen. Im Zuge von Sammelrechnungen, in denen zwischen dem Lieferdatum und dem Rechnungsdatum mehr als 10 Kalendertage liegen, kann für den entsprechenden Rechnungsbetrag kein Skonto gewährt werden. Im Fall nicht fristgerechter Zahlung ist der Lieferant vom Tage der Fälligkeit an zur Berechnung von Zinsen in Höhe von 8 %punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz berechtigt. Der Lieferant darf insoweit die Ausführung weiterer Lieferungen aussetzen. Hat der Besteller die vereinbarte Zahlung nicht innerhalb einer angemessenen Nachfrist, spätestens innerhalb eines Monats nach Fälligkeit erbracht, darf der Lieferant durch schriftliche Mitteilung die Aufhebung des Vertrages erklären und Schadensersatz verlangen.
7. Sach- und Rechtsmängel
Der Besteller hat die Ware unverzüglich nach Erhalt zu untersuchen. Er muß dabei nach den anerkannten Regeln der Technik vorgehen. Er verliert in jedem Fall das Recht, sich auf eine Vertragswidrigkeit zu berufen, wenn er dem Lieferanten nicht unverzüglich nach dem Zeitpunkt, in dem er die Mängel festgestellt hat oder hätte feststellen müssen, diese schriftlich anzeigt und genau bezeichnet. Der Besteller hat nach Absprache mit dem Lieferanten für die Sicherstellung sämtlicher Beweise zu sorgen. Dem Besteller obliegt der Nachweis für die pflegliche Behandlung sowie die ordnungsgemäße Lagerung der Ware. Sollte Ware nicht vertragsgemäß sein, so darf der Lieferant auch bei wesentlichen Mängeln zunächst nach seiner Wahl eine Nachbesserung oder eine Ersatzlieferung innerhalb einer angemessenen Frist, welche mindestens 2 Wochen ab Aufforderung durch den Besteller beträgt, durchführen. Die Nachbesserung oder Nachlieferung kann nach Abstimmung mit dem Lieferanten auch durch den Besteller erfolgen. Der Besteller ist im Rahmen des Zumutbaren zur Mitwirkung der Nachbesserung gegen Kostenerstattung und gemäß den Anweisungen des Lieferanten verpflichtet. Bei 3 Fehlschlägen der Nachbesserung oder Nachlieferung ist der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt berechtigt. Bei nur unerheblichen Mängeln ist der Besteller nur zur Minderung des Kaufpreises berechtigt. Der Lieferant ist nur für Vertragswidrigkeiten und Schäden -gleich aus welchen Rechtsgründen- verantwortlich, soweit dies in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen geregelt ist. Dies gilt für jegliche durch Mängel verursachte Schäden einschließlich Produktionsausfälle, entgangenem Gewinn oder anderer indirekter Schäden, d. h. Schäden, die nicht am Beliefergegenstand selbst entstanden sind. Sollte der Lieferant schuldhaft wesentliche Vertragspflichten verletzt haben, so haftet er nur für die vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schäden. Die Haftung des Lieferanten für Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit des Inhabers, der Organe oder leitender Angestellter und für besonders übernommene Garantien, bei Arglist, schuldhafter Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit oder wenn nach dem Produkthaftungsgesetz für Körperschäden oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird, ist mit vorstehenden Regelungen nicht ausgeschlossen. Abweichungen in den Liefermengen von bis zu 10 %, bei Sonderanfertigungen von bis zu 20 %, Qualität, Gewichten und Maßen u. ä. sind im Rahmen des Handelsüblichen gestattet. Äquivalente konstruktive Änderungen bleiben dem Besteller vorbehalten. Sämtliche Instruktionen des Lieferanten über die Anwendung der Vertragsprodukte sind vom Besteller einzuhalten.
8. Geheimhaltung, Muster, Pläne
Die Vertragsparteien vereinbaren, alle wirtschaftlichen und technischen Details ihrer gegenseitigen Geschäftsverbindung geheim zu halten, so lange diese nicht offenkundig geworden sind. Muster, Pläne und Entwürfe dürfen nicht ohne Autorisierung des Lieferanten kopiert oder Dritten offen gelegt oder sonst zugänglich gemacht werden. Alle Rechte an den vom Lieferanten gefertigten Mustern, Zeichnungen, Entwürfen und Plänen, insbesondere Patent-, Urheber- und Erfinderrechte, stehen ausschließlich dem Lieferanten zu. Dies gilt auch für Informationen, die in elektronischer Form gespeichert oder verarbeitet werden.
9. Verantwortlichkeit für Nebenpflichten
Für die Erfüllung von vertraglichen Nebenpflichten gelten ebenfalls die Haftungsbestimmungen dieser Vereinbarung.
10. Höhere Gewalt, Unmöglichkeit und Unvermögen
Jede Partei hat für die Nichterfüllung einer ihrer vertraglichen Pflichten nicht einzustehen, wenn die Nichterfüllung auf einem außerhalb ihrer Kontrolle liegenden Hinderungsgrund beruht. Beispielhaft werden diese wie folgt aufgezählt: Krieg, Naturkatastrophen, Feuer, Beschlagnahme oder sonstige behördliche Maßnahmen, allgemeine Rohstoffknappheit, Beschränkung des Energieverbrauchs, Arbeitskonflikte. Selbes gilt, wenn Vertragswidrigkeiten von Zulieferern des Lieferanten auf vorstehenden Gründen beruhen. Jede Partei besitzt in vorgenannten Fällen ein Kündigungsrecht, falls die Durchführung des Vertrages für mehr als 6 Monate gehindert ist. Für die Fälle der Unmöglichkeit der Leistungserbringung des Lieferanten gelten für die Rücktritts- und Schadensersatzrechte des Bestellers die gesetzlichen Vorschriften, wobei die Haftungseinschränkungen dieser Vereinbarung entsprechend Anwendung finden.
11. Verjährung
Die Gewährleistungszeit für Ansprüche des Bestellers beträgt 1 Jahr ab Gefahrübergang. Die Verantwortlichkeit des Lieferanten beschränkt sich auf Ansprüche des Bestellers, die innerhalb dieses Zeitraums auftreten. Die gesetzliche Verjährung wegen vorsätzlichem oder arglistigem Verhalten, wegen gesetzlicher Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz oder wegen Einbaus der gelieferten Produkte in Bauwerke bleibt unberührt.
12. Eigentumsvorbehalt
Alle gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung Eigentum des Lieferanten. Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen des Lieferanten in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Der Besteller ist berechtigt, die im Eigentum des Lieferanten verbleibende Ware (Vorbehaltsgut) im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern oder weiter zu Verarbeiten. Er tritt dem Lieferanten bereits im Voraus alle Forderungen aus diesem Weiterverkauf ab. Dies gilt auch, wenn die Vorbehaltsware durch Verarbeitung, Verbindung oder durch andere gesetzliche Eigentumserwerbsgründe in das Eigentum Dritter gelangt ist. Übersteigt der Gesamtwert der abgetretenen Forderung den geschuldeten Kaufpreis um mehr als 10 %, so verpflichtet sich der Lieferant zur Rückabtretung aller Forderungen, die die 10 %-Grenze übersteigen. Der Besteller ist verpflichtet, den Lieferanten bei jeglichen Maßnahmen zu unterstützen, welche notwendig sind, um dessen Eigentum zu schützen. Der Besteller informiert den Lieferanten unverzüglich, wenn Gefahr für dessen Eigentum besteht. Dies gilt insbesondere für Verfügungen Dritter und behördliche Maßnahmen wie Pfändungen und Beschlagnahmen. Der Besteller wird auf seine Kosten eine Versicherung für gelieferte Waren gegen Diebstahl, Feuer- und Wasserschäden sowie sonstige Risiken für die Zeit bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung abschließen. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug nach vorheriger Mahnung bzw. einer ernsthaft drohenden Insolvenz des Bestellers, ist der Lieferant zur Rücknahme der Vorbehaltsware berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet. Im Falle der Rücknahme weiterveräußerbarer Ware wird der volle Rechnungsbetrag gutgeschrieben. Der Lieferant behält sich vor, dem Besteller die Kosten der Entsorgung bei Rücknahme nicht verkaufsfähiger Ware in Rechnung zu stellen. Diese Regelung gilt auch im Falle der Rücknahme von Vorbehaltsware im laufenden Insolvenzverfahren.
13. Gewerbliche Schutzrechte Dritter
Der Besteller ist dafür verantwortlich, dass aufgrund seiner Anweisungen bezüglich der zu liefernden Waren nicht in Schutzrechte Dritter eingegriffen wird. Der Besteller wird den Lieferanten gegenüber allen Ansprüchen Dritter wegen Verletzung von vorgenannten gewerblichen Schutzrechten einschließlich aller gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten freistellen und auf Wunsch in einem etwaigen Rechtsstreit unterstützen.
14. Aufrechnungsrechte, Abtretung
Der Besteller hat Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur hinsichtlich unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Forderungen. Vertragliche Rechte und Pflichten des Bestellers sind nicht übertragbar, ausgenommen ist die Abtretung von Kaufpreisansprüchen an Banken des Lieferanten.
15. Datenverarbeitung
Der Lieferant und die mit ihm verbundenen Unternehmen sind berechtigt, in Übereinstimmung mit den deutschen gesetzlichen Bestimmungen im Zusammenhang mit Geschäftsvorfällen stehende Daten zu speichern und zu verarbeiten.
16. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht und Sonstiges
Erfüllungsort ist, sofern sich nicht aus der Natur des Schuldverhältnisses etwas anderes ergibt, das Werk des Lieferanten in Mittweida. Gerichtsstand ist Chemnitz. Es gilt ausschließlich Deutsches Recht. Der Lieferant ist ergänzend berechtigt, die für den Sitz des Bestellers zuständigen Gerichte anzurufen. Sollten Bestimmungen dieses Vertrages oder dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, wird dadurch die Gültigkeit des Vertrags im Übrigen oder der Geschäftsbedingungen im Übrigen nicht berührt. Die Vertragspartner sind im Rahmen des Zumutbaren nach Treu und Glauben verpflichtet, unwirksame Bestimmungen durch solche zu ersetzen, die das wirtschaftliche Ergebnis auf rechtlich wirksame Weise erreichen. Ergänzungen oder Änderungen vorstehender Bedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für eine Abänderung des Schriftformerfordernisses.